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Türkisch Sultans Motorrad Europa e.V.
Im Folgenden auch T.S.M.E. e.V. genannt

Vereinssatzung – ersetzt die Satzung vom 25.08.2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1Der Verein führt den Namen „Türkisch Sultans Motorrad Europa e.V.“.
1.2Der Verein hat seinen Hauptsitz in Hamburg, Deutschland.
1.3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

a. T.S.M.E. e.V. ist eine Organisation von Personen, die gleiche Prinzipien und Ziele verfolgt.
a.1T.S.M.E. e.V. setzt sich als Aufgabe, den Motorradsport gemeinsam auszuüben, die gegenseitige Hilfe, Unterstützung und Fortbildung in technischen und persönlichen Angelegenheiten sowie die Hilfestellung bei Unfällen und Krisenfällen. Zudem engagiert sich der Verein im charitativen Bereich.


§ 3 Grundprinzipien

3.1T.S.M.E. e.V. ist ein den pluralistischen, freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein. Pluralität der Meinungen, Gleichberechtigung aller Mitglieder und demokratische Regeln bei der Arbeit sind oberstes Prinzip. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.
3.2Rassistisch orientierte Personen und jene, die Gewalt als politisches Mittel befürworten, sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
3.3Der T.S.M.E. e.V. ist von Parteien, Behörden und Regierungen unabhängig.
3.4Bei der Besetzung aller Organe wird eine Geschlechterquotierung berücksichtigt.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1Vereinsmitglied kann jede Person über 18 Jahre werden, die sich mit der Satzung einverstanden erklären. Ein Motorradführerschein ist wünschenswert, jedoch keine Bedingung.
Der Verein nimmt eine jährliche Gebühr von 120,- Euro für Mitglieder aus Hamburg und näherer Umgebung, 60,- Euro von Mitgliedern außerhalb der o.g. Region. Der Betrag ist ab Eintrittsdatum für das Folgejahr jährlich zum gleichen Datum fällig.
4.2Ehrenmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
4.3Der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich gestellt. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrages.
4.4Die Mitgliedschaft endet
a)durch Tod
b)durch Austritt
c)durch Ausschluss durch den Vorstand.
4.5Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.
4.6Der Ausschluss kann durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar bei
a)mindestens einmaligem Rückstand des Jahresbeitrags
b)Zuwiderhandlung gegen die Satzung des T.S.M.E. e.V.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)Die Mitgliederversammlung
b)Der Vorstand des T.S.M.E. e.V.
c)Die Kassenprüfer/ innen.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. rückgängig machen. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt.
7.2 Auf der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder Stimmrecht, die seit mind. 3 Monaten Mitglied des Vereins sind. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nur teilnehmen und nicht abstimmen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
a) Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird die Mitgliederversammlung um 4 Wochen verschoben. Hiezu ist gesondert einzuladen. Die zweite einberufene Mitgliederversammlung ist dann bei einer Anwesenheit von einem Viertel aller Mitglieder beschlussfähig.

b)Beschlüsse werden, sofern diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Regelungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet. Demnach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja- höher als die Nein-Stimmen ist.

7.3  Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
7.4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss ohne Diskussion geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies beantragt.

7.5 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit der vorläufigen Tagsordnung, eventuell vorgesehenen Satzungsänderungen und Ausschlussanträgen ggf. Aufnahmeanträgen mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedervereinen schriftlich durch den Vorstand zugesandt werden (es zählt der Poststempel). Die Mitgliedervereine bestimmen und benachrichtigen ihre Mitglieder daraufhin unverzüglich.

7.6 Eine außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 30% aller Mitglieder vorliegt. Die weitere Vorgehensweise ist gemäß den ordentlichen Mitgliederversammlungen.

7.7 Die MitgliedervBeiersammlung wird durch eine Versammlungsleitung, bestehend aus dem Leiter/ der Leiterin sowie zwei Besitzer/ innen, geführt. Das Protokoll, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse sind von dem Leiter/ der Leiterin und einem Besitzer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

7.8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)die Feststellung der endgültigen Tagesordnung unter Berücksichtigung des § 12 dieser Satzung,
b)die Wahl der Versammlungsleitung,
c)die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Kassenprüferberichts,
d)die Entlastung des Vorstandes,
e)die Wahl des Vorstandes,
f)die Wahl der Kassenprüfer/ innen,
g)die Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschlussanträge,
h)die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages unter Berücksichtigung des § 4.1 dieser Satzung,
i)die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
j)die Beschlussfassung über Anträge,
k)die Beschlussfassung über die Auflösung des T.S.M.E. e.V.

§ 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus 7 Personen:
a)Dem/ der Vorsitzenden,
b)Dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
c)Dem/ der Schatzmeister/ in,
d)Sowie 4 Besitzern

8.2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
8.3 Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen für 2 Jahre gewählt. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
8.4 Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:

a)die Führung aller Geschäfte des T.S.M.E. e.V.,
b)die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung,
c)die Umsetzung der Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung,
d)die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

8.5 Der Vorstand des T.S.M.E. e.V. hat seinen Hauptsitz in Hamburg, Deutschland. Zudem kann europaweit ein Stellvertreter in den Niederlassungen gewählt werden. Aus diesem Grund ist die Satzung des Vereins je nach Niederlassung an deren Aufgaben, Personen, etc. anzupassen.

§ 9 Kassenprüfer/ innen
9.1 Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre 3 Kassenprüfer/ innen und 2 Ersatzkassenprüfer/ innen, die Mitglieder sein müssen.
9. 2 Diese haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Bücher mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, jährlich einen Abschlussbericht für den erweiterten Vorstand zu erstellen und der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Sie haben jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe relevant sind.

§ 10 Satzungsänderung
10.1 Anträge über Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
10.2 Alle Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der vorläufigen Tagesordnung und den Texten der alten und neuen Fassung den Mitgliedern zugesandt werden. Andere als die in der vorläufigen Tagesordnung genannten Bestimmungen der Satzung können auf der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht geändert werden.
10.3 Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Über die Auflösung entscheidet eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
11.2 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Kapital einem gemeinnützigen Zweck zu.

Hamburg, den 09.11.2008

Vorstandsmitglieder: Sahin Narinc,Hasan Renkligül,Ibrahim Göcmen,Melanie Voß,Serkan Yilmaz, Hasan Arslan,Namik Kesgin


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